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fifig.ig: Freunde individueller Fahrzeuge Interessengemeinschaft (Definition IG siehe weiter unten)

Angaben gemäß § 5 TMG

fifig Freunde individueller Fahrzeuge
Interessengemeinschaft
Aumühle 1b
83236 Übersee

Kontakt
Telefon: 086426311
E-Mail: kontakt@fifig-chiemsee.de

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle: e-recht24.de

Erhobene Daten (Kontaktformular) werden ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet und niemals Dritten zur Verfügung gestellt.

Die Merkmale einer Interessengemeinschaft
Eine Interessengemeinschaft (IG) weist diese Merkmale auf:
  • Die IG ist ein Zusammenschluss von mehreren natürlichen oder juristischen Personen, zum Beispiel von Unternehmen und Institutionen.
  • Die IG ist keine eigenständige Rechtsform und keine rechtlich definierte Gemeinschaft.
  • Die Abkürzung „IG“ für Interessengemeinschaft ist nicht mit der „IG“, der Industriegewerkschaft zu verwechseln, zum Beispiel IG Metall oder IG Bergbau und Chemie.
  • Ziel einer Interessengemeinschaft ist, gemeinsame Interessen zu verfolgen und wahrzunehmen.
  • Eine Interessengemeinschaft kann jeden beliebigen Zweck verfolgen, sofern er nicht gesetzlich verboten ist.
  • Rechtliche Grundlage einer Interessengemeinschaft ist ein Vertrag, wobei in Bezug auf die Gestaltung und die Zusammensetzung keine bestimmten Maßnahmen zu beachten sind.
  • Eine Eintragung in ein Register gibt es nicht. Gleiches gilt für satzungsmäßige Vorschriften.
  • Die am häufigsten bei der Interessengemeinschaft verwendete Rechtsform ist die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aber auch andere Rechtsformen sind möglich.
  • Der Nutzen einer IG besteht in einer koordinierten Zusammenarbeit der Mitglieder der Gemeinschaft. Das bedeutet, dass materielle und immaterielle Güter der in der Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen gemeinsam genutzt und zum Vorteil aller Beteiligten eingesetzt werden können.
  • Die Geschäftsführung einer Interessengemeinschaft wird regelmäßig von allen Gesellschaftern oder Beteiligten ausgeübt, sie kann aber auch auf einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter oder Beteiligte übertragen werden.
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